
Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebsübergangs vom Betriebserwerber die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses verlangt, muß die Fristen beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte.
Beginnt diese Widerspruchsfrist mangels Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht zu laufen, so gilt Gleiches auch für die Frist für das Fortsetzungsverlangen. Dieses kann dann nicht mehr verfristet sein, sondern bestenfalls verwirkt (BAG vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09).
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
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