
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 19.01.2012 - 11 Sa 722/10 - kann ein Arbeitnehmer einen Kollegen nur dann wegen Mobbings auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, wenn die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschreiten.
Übliche Auseinandersetzungen im Arbeitsleben, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruches.