
Ab dem 01. Mai 2011 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
- Estland
- Lettland
- Litauen
- Polen
- Slowakei
- Slowenien
- Tschechien
- Ungarn
dieselben Bedingungen in Anspruch nehmen, wie Bürger aus den alten EU-Staaten und den EWR-Staaten.
Zur Arbeitsaufnahme benötigen sie keine Arbeitserlaubnis mehr, es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Bereits seit dem 01. Januar 2011 ist für Saisonarbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, dem Obst- und Gemüseanbau und dem Hotel- und Gaststättengewerbe eine Arbeitserlaubnis nicht mehr notwendig.
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
stefan.engelhardt@roggelin.de