
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2011 (1 AZR 473/09) kann eine tarifschließende Gewerkschaft Unterlassung verlangen, wenn im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers eine Betriebsvereinbarung zum Nachteil der Arbeitnehmer von der tariflichen Regelung abweicht. Die Gewerkschaft hat allerdings keinen eigenen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die den Arbeitnehmern aufgrund der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind.
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
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