
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 07.07.2011 6 AZR 248/10 entschieden, daß der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers auch dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden übergeben kann, wenn der Vorsitzende des Betriebsrat auf der maßgeblichen Versammlung nicht anwesend ist.
Zwar ist grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden dieses Schreiben zu übergeben, in der benannten Ausnahmesituation soll jedoch nach Auffassung des BAG gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch die Übergabe an den Stellvertreter hinreichend sein.
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
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