
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10) entsteht ein Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig.
Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
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