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Arbeitsrecht


Arbeitsrecht

Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.08.2011, XII ZR 94/09, müssen Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Entschieden wurde dies in einem Fall, in dem die Ehefrau halbtags arbeitete und von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt in Höhe von € 440,00 monatlich für ihre Tochter erhalten wollte. Die Tochter ging in die 3. Klasse. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts klagte nun der Ex-Mann, hatte jedoch sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Die Revision führte nun dazu, daß der Familiensenat des Bundesgerichtshofes die Urteile aufgehoben hatte und den Fall an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen hat. Nach Auffassung des BGH hat das OLG keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse.
Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung der Mutter führen könnte. Eine solche Beurteilung könne nicht pauschal sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse begründet werden.

Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Sollte dies nicht gelingen, so muß sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht. Zwar verlangt die gesetzliche Neuregelung keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit, es ist auch ein gestufter Übergang denkbar.
Allerdings muß der unterhaltsberechtigte Elternteil entsprechende Gründe vortragen, die eine Vollerwerbstätigkeit mit Vollendung des 3. Lebensjahr des Kindes entgegenstehen.

Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
stefan.engelhardt@roggelin.de

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