
In kirchlichen Einrichtungen sind gewerkschaftlich organisierte Streikmaßnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen rechtfertigt keinen vollständigen Ausschluß, sondern allenfalls Einschränkungen des Streikrechtes.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die Kirchen auch Arbeitnehmer beschäftigen, deren Tätigkeiten nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ gehören (LAG Hamm vom 13.01.2011, 8 Sa 788/10).
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Roggelin & Partner
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