
In einer Entscheidung vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes ein einmaliges Gestaltungsrecht darstellt, mit dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflege eines nahen Angehörigen von der Arbeit freizustellen sind. Nach Inanspruchnahme erlischt es. Dies gilt auch, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Diese sechs Monate können nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht auf mehrere Pflegezeiten verteilt werden.