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Achtung! Zusage für steuerfreie Sonderleistungen!!!

Das Bundesfinanzministerium hat am 03.04.2020 angekündigt, steuerfreie Sonderleistungen anlässlich der Corona-Pandemie für zulässig zu erklären.

Danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von € 1.500 steuerfrei auszahlen oder aber als Sachleistung gewähren.

Danach werden Sonderleistungen erfasst, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03. und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung ist dabei, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Steuerfreie Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.

Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch sozialversicherungsfrei!

Anerkannt werden soll mit dieser Regelung die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise.