?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Bei Ladenschließung nur halbe Miete im Lockdown!

Derzeit mehren sich Urteile zu den Konsequenzen eines Lockdowns aus der ersten Welle.

Nachdem bereits das Kammergericht in Berlin eine hälftige Gewerbemiete als richtige Konsequenz eingesehen hat, hat sich auch das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 23.02.2021, 12 O 359/20, dafür ausgesprochen.

Im entschiedenen Fall musste die Filiale der beklagten Mieterin aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen werden, nämlich durch eine Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Beklagte zahlte daraufhin die Miete für den April 2020 nicht und war der Meinung, dass ein Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Diese Auffassung teilte die klagende Vermieterin nicht, weil die vermieteten Räumlichkeiten für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen gewesen waren.

Mit der Klage hatte die Vermieterin nur zum Teil Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts Dortmund liegt ein Mangel der Mietsache nicht vor, allerdings war die Mieterin gemäß § 313 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Anspruch auf Vertragsanpassung für die Zeit im April geltend zu machen. Danach kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten und soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Angemessen war nach Auffassung des Landgerichts Dortmund die Zahlung der halben Miete.