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Corona und die Reaktion der Bundesregierung

Dass die Corona-Pandemie nicht nur gesundheitliche Folgen haben kann, sondern auch wirtschaftliche Folgen, hat inzwischen wohl Jeder gemerkt.

Die Politik hat nun reagiert und sowohl für den Bereich des Insolvenzrechts als auch für nahezu sämtliche weiteren Bereiche gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen.

So sind beispielsweise in Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der Pandemie eingeführt worden.

Gemäß § 1 sind Schuldner danach berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern, wenn sie in Folge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektion zurückzuführen sind, die Leistung nicht mehr erbracht werden kann oder sie zwar erbracht werden könnte, dabei aber der angemessene Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährdet werden würden. Voraussetzung ist weiter, dass die Ansprüche aus einem Vertrag stammen, der vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde. Dieses Moratorium soll bis zum 30.09.2020 gelten, kann jedoch per Rechtsverordnung bis zum 31.07.2021 verlängert werden.

Diese Klausel ist weit gefasst und betrifft die Erfüllung von Leistungspflichten wie Warenlieferung, Erbringung von Dienstleistungen, aber auch die Bezahlung bereits erbrachter Leistungen. Somit kann sich nahezu Jeder, auch Unternehmen, auf dieses Moratorium berufen und seine Leistung verweigern.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, so soll die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unzulässig sein, wenn sie für den Gläubiger unzumutbar ist oder aber völkerrechtliche Regelungen über die Beförderung und Lieferung von Gütern entgegenstehen würden.

Nicht anwendbar ist das Leistungsverweigerungsrecht auch für Pauschalreiseverträge und Personenbeförderungsverträge zwecks Luft- oder Bahnreisen.

Wenn wegen der Unzumutbarkeit die Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts nicht möglich ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen das Vertragsverhältnis kündigen.

Von diesen Regelungen kann durch privatschriftliche Vereinbarungen nicht abgewichen werden!

An der Fälligkeit der Forderung ändert sich jedoch nichts. Ob der Gesetzgeber übersehen hat, dass Zinsen dennoch laufen oder aber hier noch eine Änderung einfügt, wonach Zinsen nicht anfallen, bleibt abzuwarten.

Auch für das Mietrecht gibt es Regelung. In § 2 des Artikel 240 EGBGB wird das Recht zur Kündigung eines Mietverhältnisses beschränkt, wenn der Mieter in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Pandemie beruft. Hier gibt es außerdem eine Vermutung, dass ein Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtleistung besteht.

Vermieter dürfen in dem genannten Zeitraum das Mietverhältnis wegen der Mietrückstände nicht kündigen.

Diese Regelung soll bis zum 30.09.2022 gelten.

Weitere Sonderregelungen gibt es für Darlehen. Ansprüche aus den Darlehensverträgen, die vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurden, gelten im Zeitraum zwischen dem 01.04. und 30.09.2020 für die Dauer von 6 Monaten von Fälligkeitstag an gerechnet als gestundet. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentliche verschlechternde Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind bis zum 30.09.2020 ausgeschlossen, wenn die Einnahmeausfälle auf der Pandemie beruhen.

Diese Regelung muss noch den Bundesrat passieren.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, so wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, stefan.engelhardt@roggelin.de.