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Corona-Virus

Was passiert eigentlich mit laufenden Verträgen?

Dass der Corona-Virus inzwischen auch in Deutschland erhebliche Auswirkungen hat, hat inzwischen wohl jeder verstanden.

Was ist aber eigentlich mit den Verträgen, die derzeit laufen? Wirkt sich Corona aus?

Natürlich sind Verträge einzuhalten, dies ist grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit.

Allerdings kann es Situationen geben, in denen einer Partei die Leistung unmöglich wird oder aber ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Zunächst ist hier die so genannte Unmöglichkeit zu erwarten, was bedeutet, dass eine Leistung, die unmöglich geworden ist, dann nicht mehr vertraglich geschuldet ist.

Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit.

Dies klingt zunächst einfach, ist in seiner Verästelung jedoch alles andere als einfach. Der Vertragspartner hat natürlich auf die Leistungen vertraut und sich darauf wirtschaftlich eingestellt. Konsequenz dürfte dann eine Schadensersatzverpflichtung des sich auf Unmöglichkeit berufenden Vertragspartners sein.

Weiterhin gibt es ein Rechtsinstitut, das Jurastudenten frühzeitig kennenlernen, jedoch in der täglichen Praxis relativ selten vorkommt, nämlich der so genannte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Inzwischen ist dies in § 313 BGB normiert und bedeutet, dass aufgrund besonderer Umstände ein Festhalten am Vertrag nicht mehr sachgerecht ist, so dass sich eine oder beide Parteien bemühen müssen, den Vertrag anzupassen oder als Ultima Ratio auch zu beenden.

Wie immer gilt es, nicht in Panik zu verfallen, sondern in Ruhe zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten die abgeschlossenen Verträge bieten.

Für zukünftig abzuschließende Verträge sollte der „Fall-Corona“ jedoch ausdrücklich geregelt werden.

 

Rechtsanwalt

Stefan Engelhardt

stefan.engelhardt@roggelin.de