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Coronabedingte Betriebsschließung: Versicherung muss zahlen!

Viele Betriebsinhaber, die aufgrund der Corona-Epidemie schließen mussten, sind gegen solche Fälle versichert.

Die Versicherungen haben allerdings in den letzten Monaten versucht, mit einer relativ geringen Pauschalentschädigung diese Ansprüche abzuwehren.

Dass es auch anders geht, hat ein Münchener Gastwirt gezeigt, der vor dem Landgericht München I eine ihm versicherungsvertraglich zustehende Entschädigung in Höhe von 1,014 Millionen Euro erstritten hat, LG München I, Urteil vom 01.10.2020, 12 O 589/20.

Nach Auffassung des Landgericht München I kommt es auf die Rechtsform sowie die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, der Gastwirt musste auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen.

Ebenfalls ist nicht erforderlich war es, dass das Corona-Virus im betrieb des Klägers auftrat, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen kam es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde.

Interessant dabei ist, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass ein Außerhausverkauf keine unternehmerische Alternative darstellt, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen muss.

Der Versicherungsumfang ist auch nicht durch § 1 Ziff. 2 AVB eingeschränkt, indem der Versicherungsfall definiert ist. Besonderheit war hier, dass der Versicherungsvertrag während der Pandemie abgeschlossen wurde.

Außerdem sah das Gericht diese Regelung der beklagten Versicherung als intransparent und somit unwirksam an. Wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt wird, muss dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz dieser Klausel besteht. Diese Voraussetzung erfüllt § 1 Ziff. 2 AVB nicht.

 

Rechtsanwalt

Stefan Engelhardt

stefan.engelhardt@roggelin.de