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Nach einer Entscheidung vom 15.05.2018, VI ZR 233/17, können die Aufzeichnungen aus Dashcams als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein.
Wie immer entscheidet über die Frage der Verwertbarkeit eine Interessen- und Güterabwägung der im Einzelfall gegebenen Umstände.