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Wirt erhält von seiner Versicherung keine Coronaentschädigung

Langsam aber sicher entscheiden die ersten Gerichte über die Ansprüche von Coronageschädigten gegenüber ihren Versicherungen.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat in einer Entscheidung vom 21.01.2021, 3 O 154/20, die Klage eines Gastwirts abgewiesen, der von seiner Versicherung Entschädigung für die coronabedingten Umsatzausfälle begehrte.

Anders als insbesondere in der Literatur vertreten, hat das Landgericht hier die Auffassung vertreten, dass lediglich bestimmte im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger betroffen sind. Ist das Coronavirus nicht erwähnt, steht dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung zu.

Der Kläger hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine so genannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen und hatte nun auf Zahlung in Höhe von € 37.500,00 geklagt. Das Landgericht hat hier allein auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen abgestellt.