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Einwurf-Einschreiben

Nach wie vor ist das so genannte Einwurf-Einschreiben ein beliebtes Mittel, um vermeintlich rechtssicher Willenserklärungen zuzustellen.

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat nunmehr in einem Urteil vom 19.03.2019, 7 Ca 89/18, entschieden, dass ein voller Beweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens nicht geführt werden kann, weil die Deutsche Post AG als Aktiengesellschaft geführt wird und ihre Mitarbeiter keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 418 ZPO mehr erstellen können.

Allein durch die Vorlage des Einlieferungs- und Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens wird kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet.