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EuGH kippt Widerrufsklausel in privaten Kreditverträgen

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen nicht mit Europäischem Recht vereinbar, so dass Verbraucher in einem solchen Fall die Möglichkeit haben, sich von einem teuren Kredit zu verabschieden.

Davon betroffen sein dürften insbesondere Autokredit- und Leasingverträge sowie Baukredite für private Haushalte.

Insbesondere folgende Formulierung ist betroffen:

„Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens (…) zum Nettodarlehensbetrag (…) zur Vertragslaufzeit (…)) erhalten hat.“

Nach dem Verständnis des EuGH war diese Klausel eine klare und prägnante Form für die Berechnung der Widerrufsfrist nicht, so dass diese Klausel unwirksam ist.

Verbraucher müssen in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert werden. Dies hatte der Bundesgerichtshof Ende 2016 noch anders gesehen.