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Kündigung von Miet- oder Leasingvertrag in der Pandemie bei Personalausfall

Wenn ein Vertragspartner wegen Personalausfalls durch die Corona Pandemie Umsatzausfälle erleidet, ist dies allein seinem Risikobereich zuzuordnen, sodass eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage nicht vorliegt.

Dies gilt auch für Mietzahlungspflichten sowie die bei Nichtzahlung der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus wichtigem Grund, vgl. OLG Stuttgart vom 13.09.2022 6 O 20/22.