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So hat jedenfalls das Landessozialgericht Sachsen am 08.09.2022 L 9 KR 83/16 entschieden.
Die Klägerin war als Kursleiterin für Sprachkurse bei der VHS tätig und wurde als freie Mitarbeiterin vergütet.
Das LSG entschied nun, dass die Klägerin Arbeitnehmerin ist, weil sie in dem Betrieb der VHS eingegliedert war und deren Weisungsrecht unterlag.