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Winterdienst im Mietvertrag

Vermieter kennen das. Im Laufe der Jahre werden Mietverträge abgeschlossen, die inhaltlich nicht identisch sind, weil die Gerichte relativ häufig bestimmte Klauseln als unwirksam erachten.

Ein Mietvertrag, der vor 30 Jahren abgeschlossen wurde, sieht naturgemäß völlig anders aus, als ein Mietvertrag aus dem Jahre 2023. Dies kann zu Problemen führen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichtes Münster vom 14.07.2022 48 C 1463/20 zeigt.

Die Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss sollte laut Betriebskostenabrechnung die Kosten für den Winterdienst in Höhe von € 81,64 zahlen. Sie hatte mit der Vermieterin einen Mietvertrag abgeschlossen, der eine Regelung enthielt, wonach der Erdgeschossmieter bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen eines zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteigs sowie der Haus- und Hofzugänge verpflichtet ist. Dementsprechend sollte der Erdgeschossmieter auch die Kosten tragen, die hierfür anfallen. Aufgrund dieser Regelung sah die Mieterin nicht ein, dass sie die Kosten tragen sollte, weigerte sich daher die Kosten zu tragen und musste feststellen, dass eines Tages die Klage der Vermieterin hinsichtlich dieser Kosten zugestellt wurde.

Das Amtsgericht Münster musste sich mit der Frage auseinandersetzen, was denn nun gilt, die Regelung aus dem Vertrag mit der Beklagten oder aber die Regelung aus dem Vertrag mit dem Erdgeschossmieter?

Das Amtsgericht Münster wies die Klage ab und vertrat die Auffassung, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Winterdienst nicht zusteht. Begründet hat das Gericht dies damit, dass nach dem zwischen Mieterin und Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag allein der Erdgeschossbewohner für den Winterdienst verantwortlich sei. Die Beklagte war unstreitig Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss und nicht im Erdgeschoss, sodass Kosten für den Winterdienst nicht auf sie abgewälzt werden können. Das Gericht hat betont, dass es ausschließlich auf den zwischen Vermieterin und Mieterin abgeschlossenen Mietvertrag ankommt. Ob es mit anderen Mietern anderweitige mietvertragliche Regelungen gibt, sei nicht maßgeblich.

Wenn eine Vermieterin mit unterschiedlichen Mietparteien unterschiedlich lautende Mietverträge abschließt, so geht dies letztendlich zu Lasten der Vermieterseite!