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Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

Einen relativ seltenen Fall hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 25.02.2020, 5 Sa 108/19, entschieden.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über eine Beschäftigung als Personaldezernent abgeschlossen. Kurz nach seiner Einstellung verfasste er einen Vermerk, mit dem er feststellte, dass einem kaufmännischen Vorstand eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dementsprechend richtete sein Arbeitgeber diese Altersversorgung rückwirkend ein.

Circa 7 Jahre später gab es einen Änderungsvertrag, in dem unter Anderem geregelt war, dass der Kläger zum Datenschutzbeauftragten bestellt wurde. Einige Monate später gab es einen weiteren Änderungsvertrag, mit dem geregelt wurde, dass der Kläger als Justiziar tätig war, als zweiter Abfallbeauftragter und zu 75 % eine Freistellung für seine Aufgaben als behördlicher Datenschutzbeauftragter sowie als Konzernbeauftragter für den Datenschutz erhielt. Anfang 2018 gab es ein Gespräch zwischen den Parteien, in dem die Umsetzung der DSGVO erörtert wurde. Der Kläger verwies darauf, dass die Umsetzung im betreffenden Bundesland noch im Gange war und somit eine Umsetzung nicht möglich sei.

Die Bestellung zum Konzern- bzw. Datenschutzbeauftragten wurde daraufhin widerrufen, weil der Arbeitgeber der Auffassung war, dass der Kläger es unterlassen habe, eine Umsetzung der DSGVO vorzubereiten. Der Kläger habe offenbar nicht die Absicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, die erforderliche Zuverlässigkeit sei jedenfalls nicht gegeben, weil er unmittelbar nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses einen Vorschlag unterbreitet habe, ein Vorstandsmitglied in das betriebliche Altersversorgungssystem einzubeziehen.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren die Widerrufe der Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten und Konzerndatenschutzbeauftragten unwirksam, der Kläger besitzt sowohl die erforderliche Sachkunde als auch die erforderliche Zuverlässigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben.

Das Gesetz sieht für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragten eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse nicht voraus. Welche Sachkunde für die Tätigkeit erforderlich ist, richtet sich u.a. nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, den anfallenden Daten usw.

Vorausgesetzt werden kann allerdings, dass Kenntnisse des Datenschutzrechts, der Technik der Datenverarbeitung und der betrieblichen Abläufen erforderlich sind.

Wenn ein Datenschutzbeauftragter lediglich in einem Teilbereich über die entsprechende Qualifikation verfügt, so reicht es jedoch aus, wenn er hinsichtlich der weiteren Teilbereiche auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann.

Fortbildungen sind unerlässlich, dies betrifft sowohl neue technische Entwicklungen als auch Gesetzesänderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung.

Als Volljurist war der Kläger somit ohne Weiteres in der Lage, sich mit einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und diese auch anzuwenden. Er war in seiner vorangegangenen Tätigkeit lange Jahre als Personaldezernent tätig, so dass ihm auch die wesentlichen Grundzüge des Datenschutzes bekannt waren.

Der Kläger hat hier keine Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt, die einem weiteren Einsatz als Datenschutzbeauftragter entgegenstehen. Er hat die Beklagte auch nicht bewusst zum Vorteil des Vorstands oder zu eigenem Vorteil geschädigt. Er hat sich offenbar unbewusst über vertragliche, tarifvertragliche und gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt, so dass das Vertrauen in ein rechtskonformes Handeln des Klägers hier nicht zerstört war.