?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Abfindung durch Sprinterklausel und Besteuerung

Häufig ist es klug, im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrages eine so genannte Sprinterklausel zu vereinbaren, mit der der vorzeitige Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis möglich ist und die an sich zu zahlende Vergütung als Abfindung gezahlt wird.

So hatte eine Arbeitnehmerin gehandelt, die dann allerdings feststellen musste, dass das Finanzamt lediglich die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung ermäßigt besteuerte, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Man berief sich dabei auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts.

Dies mochte sie nicht einsehen und klagte gegen den Bescheid der Finanzverwaltung.

Das Hessische Finanzgericht hat mit seiner Entscheidung vom 27.07.2021, 10 K 1597/20, der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und eine im Gegenzug gezahlte Abfindung in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern ist.

Dies gilt auch für die zusätzliche Abfindung durch eine Sprinterklausel, weil auch in diesem Fall die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat erfolgt, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Somit ist auch der weitere Abfindungsbetrag gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern.