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Abgeltung des Erholungsurlaubs: Grund für die Beendigung spielt keine Rolle

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.11.2021, C – 233/20, kann ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Jahresurlaubs verlangen und zwar auch dann, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet hat.