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Abmahnung

Abmahnungen, mit denen ein Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG androht, dürfen nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden.

Dementsprechend können die Betriebsratsmitglieder die Entfernung der Abmahnung aus ihren Personalakten verlangen, so das Arbeitsgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 30.04.2019, 4 BV 251/18.