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Änderung bei der Kurzarbeit

Die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes hat vermutlich nicht nur einen Arbeitsplatz gerettet. Für 2021 gibt es diesbezüglich Änderungen. Die 1. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verlängert die Sonderregelung über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Verlängerung gilt zunächst bis zum 31.12.2021.

Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sind, statt der bisher vorgesehenen 33 %, weitere Voraussetzung ist, dass es keine negativen Arbeitszeitsalden gibt.

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden und gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Außerdem ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert worden.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.06.2021 vollständig erstattet, danach gilt bis zum 31.12.2021 eine hälftige Erstattung für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.

Außerdem sind die Konditionen für Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit wie folgt geregelt:

Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten erhalten 100 % der Lehrgangskosten erstattet, Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigten 50 % der Lehrgangskosten und Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 % der Lehrgangskosten.

Dies gilt für während der Kurzarbeit begonnen Weiterbildungsmaßnahmen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme sowie der Träger der Maßnahme entsprechend der SGB III zertifiziert sind.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei.