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Ärzte müssen sich durchsetzen

Als Arbeitnehmer hat man nicht nur die Pflicht zu arbeiten, sondern auch das Recht zu arbeiten.

Dies setzte eine Oberärztin im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein durch, das am 06.02.2020, 3 SaGa 7 öD/19, folgende Entscheidung fällte:

Aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgt der Anspruch auf Beschäftigung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.

Ausgenommen davon sind Situationen, in denen der Arbeitgeber überwiegend schutzwürdige Interessen hat, so dass er den Arbeitnehmer nach Abwägung bei den Interessen ggf. auch gegen den Willen des Arbeitnehmers suspendieren kann.

Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses ist allerdings nicht schutzwürdig.

Die Klägerin dieses Verfahrens wollte sich das Verhalten ihres Arbeitgebers nicht gefallen lassen und setzte ihren Beschäftigungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durch.