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An- und Abfahrtszeiten von Außendienstmitarbeitern

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19, sind Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, die vergütungspflichtige Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, unwirksam, wenn die Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltlichen Arbeitszeit zuzurechnen sind und somit mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.