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Arbeitgeber dürfen Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern erlauben, ihre Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen, sind gemäß § 106 S. 1 GewO grundsätzlich berechtigt, diese Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe zeigen, die gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen, so das Landesarbeitsgericht München in einer Entscheidung vom 26.08.2021, 3 SaGa 13/21.