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Arbeitgeber muss Schwerbehinderte auf Zusatzurlaub hinweisen!

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, entschieden, dass eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden Hinweis- und Informationspflicht Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers begründen kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Schadensersatz in Form von finanzieller Urlaubsabgeltung geklagt, weil sie Schwerbehindertenzusatzurlaub in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nicht genommen hatte.

Sie machte geltend, dass schwerbehinderten Arbeitnehmern ein zusätzlicher Urlaubsanspruch zusteht, wovon sie aber nichts gewusst habe. Ihre Arbeitgeberin hätte sie nicht auf den Zusatzurlaub hingewiesen, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Hameln hatte die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des zusätzlichen Urlaubs nicht bestehe.

Die Klägerin hätte den Urlaub geltend machen müssen. Da sie dies nicht getan hat, war die Klage abzuweisen.

Dies mochte die Klägerin nicht einsehen und legte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.

Dieses hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hameln auf und vertrat die Auffassung, dass der Klägerin der Anspruch auf Schadensersatz auf Abgeltung des schwerbehinderten Zusatzurlaubs aus § 208 SGB IX zusteht, da die Arbeitgeberin während des gesamten Arbeitsverhältnisses der Klägerin weder auf den Zusatzurlaub hingewiesen habe, noch diese aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen.

Wenn jedoch ein Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten nicht nachkommt, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung des Urlaubs zu. Die Informations- und Hinweispflichten ergeben sich aus der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018, C-684/16, die Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB.