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Arbeitgeber und Twitter

Ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat über betriebliche Aspekte im Rahmen eines Twitter-Accounts sich zu äußern, ist zu weit gefasst, da der Betriebsrat grundrechtlich durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt ist.

Dementsprechend ist ein hierauf abzielender Antrag der Arbeitgeberseite unbegründet, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 06.12.2018, 5 TaBV 107/17.