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Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ein ärztliches Attest dies bestätigt.
In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, vgl. LAG Köln vom 12.04.2021, 2 SaGa 1/21.