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So im Ergebnis das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 26.04.2018, 3a ZR 586/16.
Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.