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Arbeitnehmer und unterbliebene Zielvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 17.12.2020, 8 AZR 149/20, die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nämlich für den Fall, dass eine noch zu schließende Zielvereinbarung nicht zustande kommt.

Im zugrundeliegenden Arbeitsvertrag fand sich folgende Bonusregelung:

§ 5 Bonusregelung

Der Mitarbeiter kann nach Ablauf der Probezeit zusätzlich zu seiner vorgenannten Vergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 25 % seines vereinbarten Bruttojahresgehalts erhalten. Die Bestimmung über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) wird gesondert geregelt.

Wie so häufig kam in der Folge allerdings eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, schließlich schied der Mitarbeiter aus und verlangte Schadensersatz für den entgangenen Bonus.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 90 % des 25%-Bonus zugesprochen. 10 % wurden abgezogen, weil hier von einem Mitverschulden des Arbeitnehmers ausgegangen wurde, der nicht auf die Zielvereinbarung gedrängt hatte.

Es liegt hier ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, vor, so dass nach Ablauf der Zielperiode ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu bejahen ist.