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Arbeitsgericht Lübeck zur DSGVO

Das Arbeitsgericht Lübeck hat in einer Entscheidung vom 20.06.2019, 1 Ca 538/19, eine Entscheidung zur DSGVO getroffen, die eine der Ersten ist.

Eine Pflegeeinrichtung hatte auf ihrer Facebook-Seite ein Foto einer Mitarbeiterin gezeigt. Diese Mitarbeiterin hatte zwar ihre Zustimmung für einen Aushang in der Pflegeeinrichtung erklärt, der Veröffentlichung des Fotos auf Facebook hatte sie jedoch nicht zugestimmt.

Im Oktober 2018 schied die Mitarbeiterin aus dem Unternehmen aus und verlangte die Löschung des Fotos bei Facebook, weil sie nicht weiter mit ihrem ehemaligen Mitarbeiter in Verbindung gebracht werden wollte.

Die ehemalige Arbeitgeberin kam dieser Aufforderung auch nach, dennoch klagte die ehemalige Mitarbeiterin dieser Einrichtung auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung auf Facebook.

Dies sah das Arbeitsgericht Lübeck ähnlich und gab dem Antrag statt. Der Mitarbeiterin kann hier nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schmerzensgeld zustehen, weil durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook ihr Recht an eigenem Bild verletzt worden sei.

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in den sozialen Netzwerken ist nach Auffassung des Gerichts nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Das Gericht hat allerdings auch angemerkt, dass eine schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild wohl nicht bejaht werden könne und eine Schmerzensgeldhöhe von bis zu € 1.000,00 vertretbar sei.