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Arbeitsverhältnis und Religionszugehörigkeit

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2018 10-414/16 ist es nicht zwingend notwendig, dass ein Arbeitnehmer einer Kirche auch diesem Glauben angehört.

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein.

Das Erfordernis einer Glaubenszugehörigkeit ist notwendig und kann aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.