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Arbeitszeugnis in Tabellenform ist unzulässig

So entschieden hat das Bundesarbeitsgericht am 27.04.2021, 9 AZR 262/20.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber das Zeugnis in Form einer Tabelle erstellt. Das Bundesarbeitsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen lassen.