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Au-Pair kann Arbeitnehmerin sein!

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Landshut vom 18.07.2018, S 11 AS 624/16, kann auch ein Einsatz als Au-Pair jedenfalls europarechtlich eine Arbeitnehmereigenschaft und somit einen nachfolgenden Anspruch auf Hartz IV-Leistungen begründen!

Entscheidend ist zum einen der Vertragsinhalt und zum anderen auch dessen faktische Durchführung.