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Aufgepasst bei Befristung!

Auch wenn die Höchstdauer einer Befristung von 2 Jahren lediglich um einen Tag wegen einer Dienstreise überschritten wird, ist Ergebnis, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht!

Eine einvernehmliche und vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise ist nicht Freizeit des Arbeitnehmers, sondern bereits Teil des Arbeitsverhältnisses, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 09.04.2019, 3 Sa 1126/18.

Das Landesarbeitsgericht hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, wie dieses entscheiden wird.