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Auslegung eines Kündigungsschreibens bei versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist

Wenn ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigt und ein konkretes Datum als Beendigungstermin mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist wählt, kann die entsprechende Auslegung nach dem Empfängerhorizont die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben, so das LAG Hamm in einer Entscheidung vom 16.06.2021, 10 Sa 122/21.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber zum 30.04.2020 gekündigt, hätte jedoch, dies wäre nämlich der nächstmögliche Termin gewesen, zum 15.03.2020 kündigen können.

Arbeitgeber sollten daher sehr genau darauf achten, welche Kündigungsfrist gilt und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis wirklich endet.