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Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen ist, ist gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.
§ 203 S. 3 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2018, 5a ZR 262/17.