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Ausschlussfrist ist gehemmt

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen ist, ist gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

§ 203 S. 3 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2018, 5a ZR 262/17.