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Ausschlussfristen und Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 18.09.2018 9 AZR 162/18 bislang widersprüchliche Entscheidungen der Instanzgerichte vom Tisch gewischt und sich zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden.

Ausschlussfristen sind in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen enthalten und können dazu führen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unabhängig von der in der Regel geltenden Verjährungsfrist von 3 Jahren Ansprüche binnen weniger Monate nicht mehr geltend machen können.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes bezog sich auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die den Mindestlohnanspruch nicht ausdrücklich ausgenommen haben.

Im entschiedenen Fall war die Ausschlussklausel so formuliert, wie sie in sehr vielen Arbeitsverträgen formuliert ist. Sie sah nämlich vor, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Es gab nicht wenige Experten und Gerichte, die der Auffassung waren, dass eine solche Klausel wirksam ist, weil in § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes steht, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, nur insoweit unwirksam sind, nicht jedoch vollständig.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders, nahm Bezug auf das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und war der Auffassung, dass eine solche Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.

Sie sei weder klar noch verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiloG den seit dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Deswegen kann die Klausel auch nicht für andere Ansprüche aufrechterhalten werden, so geregelt in § 306 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Pressemitteilung mitgeteilt, dass von diesem Urteil jedenfalls diejenigen Arbeitsverträge betroffen sind, die seit dem 01.01.2015 abgeschlossen worden sind.

Abzuwarten bleibt, ob sich das Bundesarbeitsgericht diesbezüglich auch zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen äußern wird.

Spannend bleibt auch die Frage, ob sich ein Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Regelung berufen kann, wenn es um Ansprüche gegen den Arbeitnehmer geht. Im Ergebnis wird man dies wohl verneinen müssen, wirklich überzeugend ist die Argumentation jedoch nicht.