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BAG: Fahrradlieferanten brauchen Fahrrad und Mobiltelefon

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21, klargestellt, dass Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, von ihrem Arbeitgeber verlangen können, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dazu zählt ein verkehrstüchtiges Fahrrad sowie ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon.

Zwar kann hiervon vertraglich abgewichen werden. Falls dies in den AGB des Arbeitgebers passiert, so sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.