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BAG zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigt und er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die Arbeitsunfähigkeit exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, so das BAG in seiner Entscheidung vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 gekündigt und der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die auf den 08.02.2019 datierte.

Die Beklagte zahlte daraufhin keine Entgeltfortzahlung, weil sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte.

Die Klägerin litt nach eigenen Worten an einem Burnout.

Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg und erhielt Entgeltfortzahlung.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert war. Die Übereinstimmungen zwischen der Kündigung vom 08.02. und 22.02.2019 und der am 08.02. bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen nach Auffassung des BAG einen ernsthaften Zweifel an der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.

Zwar ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, um eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Allerdings kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung erschüttert sein, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegt, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Wenn dies dem Arbeitgeber gelingt, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war, was naturgemäß durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach einer entsprechenden Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen kann.