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BAG zur Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt und insgesamt unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.