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Bauherren haften nicht für Subunternehmerlohn

Eine wichtige Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 16.10.2019, 5 AZR 241/18, getroffen.

Danach unterliegen Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren Bauleistungen in Auftrag geben, keiner Haftung für Subunternehmerlohn. Hintergrund ist eine Reglung im Arbeitnehmerentsendegesetz, wonach ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet.