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BGH zur Unwirksamkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages

Im Arbeitsrecht kennt man die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses, im Bereich von GmbH-Geschäftsführern findet diese Rechtsfigur eher selten Anwendung.

Anders in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2019, XII ZB 36/19.

Der BGH hat in dieser Entscheidung betont, dass ein Anstellungsvertrag, der fehlerhafterweise nicht durch den Aufsichtsrat auf Seiten des Dienstherren abgeschlossen wurde, so dass dieser nicht wirksam vertreten war, unwirksam war.

Somit ist der Geschäftsführeranstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen, allerdings kann er für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden!

Nur ausnahmsweise kann ein solcher Vertrag für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Seiten ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet haben und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrages bestärkt haben oder aber das Scheitern des Vertrags in einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.