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Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Resturlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.02.2019, 9 AZR 451/15, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und entschieden, dass es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. 

Der Arbeitgeber ist gehalten, konkret und in voller Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn auffordert, dies umzusetzen.  

Ein Verfall von Urlaub kann somit nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.