?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Chefarzt, Krankenhaus, Katholiken, Scheidung, Heirat

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in der Sache 10-68/17 in seinem Schlussantrag ausgeführt, dass die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten hat, keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte Anforderung darstellt.

In diesem Fall hatte der Kläger neun Jahre lang als Chefarzt in einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf gearbeitet. Sein Arbeitgeber erfuhr, dass der Kläger nach seiner Scheidung von seiner ersten Ehefrau standesamtlich wieder geheiratet hatte, und zwar ohne die erste Ehe nach katholischem Ritus annullieren zu lassen. 

Die nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen, weil der Kläger mit seinem Verhalten in erheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe.

 

Die Sache landete schließlich beim Bundesarbeitsgericht, das beim EuGH anfragte, ob eine solche Kündigung mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 über die Gleichbehandlung im Beruf vereinbar ist.

 

Da der EuGH in der Regel den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, ist davon auszugehen, dass dem BGH mitgeteilt wird, dass die Kündigung keinen Bestand haben kann.