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Content-Managerin ist nicht sozialversicherungspflichtig

So hat jedenfalls das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 20.06.2018 entschieden, Geschäftszeichen L 8 R 934/16.

Die Klägerin dieses Verfahrens war ca. 9 Monate auf Basis eines sogenannten Rahmenvertrages tätig und zwar als Content-Managerin für die Entwicklung- und Betreuung der Social-Media-Präsenzen ihres Auftraggebers.

Die Deutsche Rentenversicherung nahm an, dass die Klägerin renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sei, dafür spreche die Vereinbarung einzuhaltender Wochenarbeitszeiten. Außerdem sei die Klägerin überwiegend in den Betriebsräumen des Auftragsgebers tätig und nutze vorwiegend die dort bereitgestellten Arbeitsmittel.

Vor dem Sozialgericht hatte sie mit ihrer Klage keinen Erfolg, das Landesozialgericht sah dies jedoch anders.

Entscheidend war nach Auffassung des LSG die Tatsache, dass die Klägerin berechtigt war, ihren Arbeitsort frei zu bestimmen. Die Tatsache, dass die Klägerin auch Redaktionspläne zu berücksichtigen hatte, sei nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Da sie also weder weisungsgebunden war und noch zeitlich oder strukturell in die Arbeitsorganisation ihres Auftraggebers eingebunden war, war der Klage stattzugeben.